Wenn Sie nach dem Aufbauseminar erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße im Straßenverkehr begangen haben, wurden Sie von der Führerscheinstelle verwarnt und zu einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Abs. 7 StVG aufgefordert. Die verkehrspsychologische Beratung kann Ihnen dann helfen, weitere Verstöße zu vermeiden und die nächste Stufe eines Führerscheinentzugs abzuwenden.
In der verkehrspsychologischen Beratung nach § 38 Fahrerlaubnisverordnung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen.
Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält am Ende eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Dazu muss der Bewerber persönlich zuverlässig sein, über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügen und eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nachweisen.
Die Führerscheinstelle darf keine weiteren Maßnahmen (Fahrerlaubnisentzug, Aufforderung zur MPU) veranlassen, ohne Ihnen die Möglichkeit zur verkehrspsychologischen Beratung zu geben, zu welcher Sie berechtigt sind.
Neben der Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung kann Ihnen auch das Fahreignungsseminar während der Probezeit helfen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie in der dritten Stufe bei einem weiteren A-Verstoß vor Gericht erreichen wollen, dass Ihnen der Punkt im Fahreignungsregister erlassen wird oder dass die Führerscheinstelle neben dem Punktabzug von der Anordnung einer MPU absieht. Hier können Sie sich über das Fahreignungsseminar informieren: